Allgemeine Geschäftsbedingungen (GeschB) der Zertifizierungsstelle der kws GmbH (Stand 29.05.2018)

§1 Allgemeines

(1) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH arbeitet als eine unabhängige Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065. Sie handelt unparteiisch und gewährleistet allen Interessenten gleichermaßen die Möglichkeit zur Zertifizierung von elektrischen Erzeugungsanlagen.

§2 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung gelten für alle Leistungen der Zertifizierungsstelle der kws GmbH, auch wenn ihre Geltung im Einzelfall nicht gesondert vereinbart wird.

(2) Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der Zertifizierungsstelle der kws GmbH. Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Auch dann nicht, wenn die Zertifizierungsstelle der kws GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden insbesondere nicht stillschweigend anerkannt.

(3) Die hier vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten mit der Auftragserteilung als verbindlich angenommen. Änderungen an diesem Geltungsbereich können nur im Vertrag über die Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens schriftlich vereinbart werden.

§3 Umfang und Ausführung

(1) Art und Umfang der Leistungen der Zertifizierungsstelle der kws GmbH richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen, wobei immer - vorbehaltlich ausdrücklicher gesonderter Vereinbarungen - die im Zeitpunkt der Zertifizierung geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

(2) Ziel des Zertifizierungsverfahrens ist es, ein Zertifikat für eine durch Typ- bzw. Anlagenbezeichnung, technischen Daten, Konfiguration und ggf. geographische Lage genau definierte Erzeugungsanlage auszustellen. Das Zertifikat bescheinigt die Einhaltung der referenzierten, anerkannten Standards und Technischen Richtlinien bezüglich der Anforderungen an Typprüfungen, Kraftwerkseigenschaften oder Anlagensimulationen und die Übereinstimmung mit der Spezifikation eines Netzbetreibers.

(3) Grundlage der Leistungen der Zertifizierungsstelle der kws GmbH ist das im Dokument Zert EZA dargestellte Zertifizierungsverfahren.

§4 Vertraulichkeit

(1) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH wahrt in Bezug auf alle Unterlagen und sonstigen Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihren erteilten Aufträgen erhält, Vertraulichkeit. Die Weitergabe von Unterlagen, Informationen und des darauf beruhenden Zertifikates kann nur mit Zustimmung der oder des Verfügungsberechtigten erfolgen.

(2) Unberührt bleiben insoweit die Verpflichtungen der Zertifizierungsstelle der kws GmbH zur Offenlegung solcher Informationen nach deutschem Recht aufgrund von staatlicher Anordnung, Erlass, Verordnung oder gerichtlicher Verfügung. Tritt die Offenlegung oder Weitergabe an Dritte nach deutschem Recht ein, wird die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hierüber informiert.

(3) Herstellername, Produktbezeichnung, Zertifikatsnummer und Zertifikatsgültigkeit der von der Zertifizierungsstelle der kws GmbH herausgegebenen Zertifikate werden der Öffentlichkeit auf der Internetseite der kws GmbH zur Verfügung gestellt.

(4) Auch Informationen über die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, die nicht von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber selbst stammen (Beschwerdeführer, Behörden, usw.) werden von der Zertifizierungsstelle der kws GmbH als vertraulich angesehen.

§5 Gewährleistung und Haftung

(1) Die Haftung der Zertifizierungsstelle der kws GmbH für Sachmängel ist im Rahmen eines Werkvertrages auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt diese fehl, besteht unbeschadet des Rechtes aus § 637 BGB ein Anspruch der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt).

(2) Etwaige Ansprüche der Auftrggeberin oder des Auftraggebers für Sachmängel verjähren, sofern der Mangel von der Zertifizierungsstelle der kws GmbH nicht arglistig verschwiegen oder vorsätzlich verursacht wurde, ein Jahr nach der Abnahme der Leistungen der Zertifizierungsstelle der kws GmbH durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber.

(3) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH haftet, wenn es sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Zertifizierungsstelle der kws GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen beruht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden und ausschließlich für Schäden aus ihrer Tätigkeit und nur gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bis zur zweifachen Höhe des für den jeweiligen Auftrag zu entrichtenden Entgeltes. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Falle einer unerlaubten Handlung seitens der Zertifizierungsstelle der kws GmbH. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

(4) Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie und Organe der Zertifizierungsstelle der kws GmbH.

(5) Schadensersatzansprüche außerhalb der werkvertraglichen Ansprüche wegen eines Mangels mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung und/oder nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ein Jahr nach Abnahme der jeweiligen Leistung der Zertifizierungsstelle der kws GmbH durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, sofern nicht der Zertifizierungsstelle der kws GmbH Vorsatz oder Arglist zur Last fällt.

§6 Datenschutz und Datenspeicherung

(1) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH nimmt den Schutz von personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu den nachfolgend aufgeführten Zwecken. Personenbezogene Daten im Sinne dieser Datenschutz-Information sind sämtliche Informationen, die einen Bezug zu natürlichen Person aufweisen. Dies sind insbesondere Name und Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

(2) Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist die

kws GmbH
Heinrich-Böcking-Str. 10–14
66121 Saarbrücken
Tel: 0681 9069 1177
E-Mail: info(at)kws-zert.com

(3) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH oder von uns beauftragte Dienstleister verarbeiten personenbezogene Daten zur Erfüllung der mit der Zertifizierungsstelle der kws GmbH geschlossenen Verträge. Dies erfasst u.a. den Zertifizierungsprozess von Erneuerbare Energieanlagen inkl. der Erstellung und des Versandes von Zertifikaten und Konformitätserklärungen, den Versand von Rechnungen und ggf. Mahnungen sowie die Kommunikation mit Kundinnen und Kunden der Zertifizierungsstelle der kws GmbH.
Zur Erfüllung des Vertrages, mit oben genanntem Inhalt, übermitteln wir personenbezogene Daten auch an Dritte (z.B. Finanzbuchhaltungsdienstleister, Druckerei, Versanddienstleister, Dienstleister im Bereich Erstellung von Konformitätserklärungen, IT-Dienstleister). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Bereitstellung personenbezogener Daten ist somit die Verarbeitung zur Vertragserfüllung und Vertragsdurchführung. Ohne diese können wir den Vertrag nicht abschließen und abwickeln. Alle unsere Dienstleister haben ihren Sitz innerhalb der EU/EWR.

(4) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH nutzt personenbezogene Daten auch, um ihren Kundinnen und Kunden Produktinformationen über Anlagenzertifizierung und sonstige verwandte Leistungen oder Services zukommen zu lassen. Auf einem anderen als dem Postwege wird die Zertifizierungsstelle der kws GmbH ihre Kundinnen und Kunden werblich nur ansprechen, wenn diese hierzu ihre gesonderte Einwilligung erteilt haben oder sich auf eine gesetzliche Rechtfertigungsgrundlage berufen werden kann.

(5) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH löscht personenbezogene Daten, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, sämtliche gegenseitigen Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, gesetzlichen Rechtfertigungsgrundlagen oder akkreditierungsbedingte Gründe für die Speicherung bestehen.

(6) Gerne gibt die Zertifizierungsstelle der kws GmbH Auskunft darüber, ob und welche personenbezogene Daten der oder des Anfragenden gespeichert sind und an wen diese ggf. weitergegeben wurden. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen können folgende weitere Rechte geltend machen: Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung für bestimmte Zwecke) sowie Datenübertragung.

(7) Unsere Kundinnen und Kunden haben das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung zu Werbezwecken einzulegen.

(8) Sofern uns eine gesonderte Einwilligung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorliegt, kann diese jederzeit widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bis zum Widerruf bleibt von einem Widerruf unberührt.

(9) Unsere Kundinnen und Kunden haben das Recht, sich bei Fragen oder Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde, das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland (poststelle@datenschutz. saarland.de), zu wenden.

(10) Bei Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz der Zertifizierungsstelle der kws GmbH (beispielsweise zur Auskunft und Aktualisierung von personenbezogenen Daten), wird um Kontaktaufnahme unter dem Stichwort „Datenschutz“ Kontakt (info(at)kws-zert.com) gebeten.

(11) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung und sämtliche im Zusammenhang mit dieser Geschäftsverbindung erhaltenen nicht personenbezogenen Daten über die Auftrggeberin oder den Auftraggeber, im Sinne der gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu verarbeiten und zu speichern. Dies geschieht ungeachtet der Tatsache, ob diese von der Auftrggeberin oder vom Auftraggeber selbst oder von einem Dritten stammen.

§7 Pflicht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zur Mitwirkung

(1) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Blick auf die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen rechtzeitig und für die Zertifizierungsstelle der kws GmbH kostenfrei erbracht werden. Dies beinhaltet Mitwirkungshandlungen von ihm selbst, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter. Der Zertifizierungsstelle der kws GmbH ist in dem geforderten und für die Zertifizierung notwendigen Umfang uneingeschränkt Zutritt und Einsicht zu gewähren.

(2) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gewährleistet insbesondere, dass die zur Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen, Nachweise, Prüfungen, Modelle und die Inspektionsmöglichkeiten an Verfahren und Produkten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber trägt jegliche Kosten für Mehraufwand, der durch nicht ordnungsgemäße Mitwirkungshandlungen entsteht. Dies beinhaltet insbesondere Arbeiten, die aus genanntem Grund wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH ist auch bei Vereinbarung eines verbindlichen Fest- oder Höchstpreises berechtigt, solchen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

(4) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH leistet keinen Ersatz für Schäden oder Ansprüche, die durch mangelhafte Mitwirkungshandlungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers verursacht worden sind. Vereinbarte Fristen werden unterbrochen, wenn Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbracht werden.

§8 Mitteilungspflichten der Auftraggeberin oder des Auftraggebers

(1) Die Überwachung der laufenden Zertifikate führt die Zertifizierungsstelle der kws GmbH ereignisorientiert durch. Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH führt hierzu vorgangsbezogene Aufzeichnungen über Informationen aus der Fachpresse, aus Fachveranstaltungen, von Dritten usw., sofern sie ihr zu zertifizierungsrelevanten Inhalten zugetragen werden.

(2) Sollten sich kritische Inhalte zu zertifizierten Produkten herausstellen, die ein Zertifikat in Frage stellen können, wird die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zu einer Erklärung aufgefordert. Ergibt die Erklärung einen Unterschied zu den damaligen Zertifizierungsentscheidungen, so wird die Zertifizierungsstelle der kws GmbH versuchen, diesen Unterschied mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber zu klären. Ergeben sich technische Sachverhalte die nur durch Einsatz einer Expertin oder eines Experten zu klären sind, wird die Auftraggeberin oder der Auftraggeber aufgefordert innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Zertifikatsänderung zu stellen. Falls sich die Auftrggeberin oder der Auftraggeber dazu entscheidet, behält das Zertifikat zumindest bis zum Abschluss der Überprüfung seine Gültigkeit. Fällt die Überprüfung negativ aus, so verliert das Zertifikat mit Entscheidung des Leiters der Zertifizierungsstelle seine Gültigkeit.

(3) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Konstruktionsänderungen an Komponenten der Erzeugungseinheiten und / oder der Erzeugungsanlage betreffend der zertifizierten Eigenschaften zeitnah schriftlich mitzuteilen. Umfang und Auswirkungen der Konstruktionsänderungen sind zu belegen, verständlich darzustellen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Unterlassung haftet die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für alle Schäden und Ansprüche, die aus dem weiteren Gebrauch des Zertifikats entstehen.

(4) Ferner ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet, alle Änderungen in der eingesetzten Software und die damit verbundenen Änderungen in den Softwareständen der Zertifizierungsstelle der kws GmbH anzuzeigen. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um eine Revision, ein Release oder ein Update der Software handelt. Die Anzeige hat durch eine unaufgeforderte Erklärung zu erfolgen. Sie sollte mindestens die zertifizierte und die neue Versionsnummer der Software enthalten sowie eine aussagekräftige Erklärung, welche Änderungen vorgenommen wurden. Bei geringen Softwareänderungen, die keinen Einfluss auf die Netzanschlusseigenschaften der Anlage haben, bleibt das vorhandene Zertifikat bestehen. Im Einzelfall hat zwischen der Zertifizierungsstelle der kws GmbH und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine Abstimmung zu erfolgen, ob die vorgesehene Softwareänderung die Gültigkeit des Zertifikates beeinflusst.

(5) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH ist zu informieren, falls ein Einheitenzertifikat einer in der Erzeugungsanlage verbauten Erzeugungseinheit, seine Gültigkeit verliert. Es wird dann durch die Zertifizierungsstelle der kws GmbH geprüft, ob das Anlagenzertifikat modifiziert werden muss oder ebenfalls die Gültigkeit verliert. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber trägt die Kosten dieser Prüfung. Bei Unterlassung haftet die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für alle Schäden und Ansprüche, die aus dem weiteren Gebrauch des Anlagenzertifikats entstehen. Das weitere Vorgehen ist mit der Zertifizierungsstelle der kws GmbH abzustimmen.

(6) Die Aufttraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, das Zertifikat nicht missbräuchlich zu benutzen. Missbrauch führt zum Entzug des Zertifikates.

(7) In allen Fällen des außerordentlichen Wegfalls der Gültigkeit eines Zertifikats wird die Zertifikatinhaberin oder der Zertifikatsinhaber schriftlich innerhalb von vier Wochen nach der Entscheidung informiert.

(8) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH kann jederzeit natürlichen und juristischen Personen sowie Institutionen auf Antrag und Nachweis eines berechtigten Interesses Informationen über das Bestandsverzeichnis zertifizierter Produkte mit aktuellem Status der Laufzeit der Zertifikate geben.

§9 Leistungsfristen und Termine

(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfangs auf Basis der Angaben der Auftraggeberin oder des Auftraggebers. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von der Zertifizierungsstelle der kws GmbH ausdrücklich vertraglich als verbindlich bestätigt werden und die vorvertraglichen Angaben der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zutreffen. Sollten sich während der Vertragsdauer Erweiterungen des Leistungsumfanges oder sonstige Änderungswünsche ergeben, verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend. Verzugsschäden oder sonstiger Schadensersatz wegen Fristüberschreitung können nicht geltend gemacht werden.

§10 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Der vereinbarte Preis beruht auf dem auf Basis vorvertraglicher Angaben (Dokument: Antr EZA, äquivalente E-Mail oder Brief) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ermittelten Leistungsumfang. Sollten sich durch zusätzliche Anforderungen oder Änderungswünsche Veränderungen des Leistungsumfanges ergeben, wird der vereinbarte Preis entsprechend angepasst. Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH wird der Auftraggeberin oder den Auftraggeber über den voraussichtlichen Mehraufwand unterrichten.

(2) Zusätzliche Aufwendungen, die beispielsweise durch mangelhafte Organisation auf Seiten der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder durch wiederholte Prüfungen oder Test entstehen und die nicht von der Zertifizierungsstelle der kws GmbH zu vertreten sind, werden gesondert zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

(3) Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung wird die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige Mehrwertsteuer erhoben.

(4) In sich abgeschlossene und für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber verwendbare Teilleistungen der Zertifizierungsstelle der kws GmbH aus einem Auftrag sind von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber abzunehmen und gegen gesonderte Rechnung zu bezahlen. Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH ist zur Erhebung von Vorschüssen und Forderung von Abschlagszahlungen berechtigt.

(5) Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Kalendertagen nach Rechnungserhalt schriftlich geltend zu machen.

(6) Das kaufmännische wie auch ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(7) Die Zertifizierungsstelle der kws GmbH ist berechtigt, für die Leistungserbringung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind die Fälligkeit, Höhe und Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist in begründeten Fällen nach schriftlicher Aufforderung zur Beibringung einer Sicherheit zugunsten der Zertifizierungsstelle der kws GmbH verpflichtet. Ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zur Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in der Lage, so kann die Zertifizierungsstelle der kws GmbH in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen. Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn und soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

§11 Kündigung

(1) Erbringt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nicht die erforderliche Mitwirkung oder erfordern Änderungswünsche einen zusätzlichen nicht einkalkulierten Arbeitsaufwand nach §9, dessen Mehrkosten nicht von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber getragen werden, so ist die Zertifizierungsstelle der kws GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(2) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann mit der Zertifizierungsstelle der kws GmbH einen Zeitplan für die Erstellung der erforderlichen geeigneten Voraussetzungen verhandeln. Ggf. wird das Zertifizierungsverfahren für eine durch beide Parteien abzustimmende Dauer ausgesetzt.

(3) Kosten, die der Zertifizierungsstelle der kws GmbH aus der fristlosen Kündigung oder der Aussetzung entstehen, hat die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zu erstatten.

§12 Beanstandungen

(1) Beanstandungen, Beschwerden oder Einsprüche sind der Zertifizierungsstelle der kws GmbH in schriftlicher Form zukommen zu lassen. Sie berechtigen die Auftraggeberin oder den Auftraggeber nicht, seine vereinbarten Zahlungen zu unterbrechen oder einzustellen. Sie müssen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Vorgang bei der Zertifizierungsstelle der kws GmbH vorliegen, den sie betreffen.

§13 Versand

(1) Die Kosten für die Bereitstellung und den Versand der für das Zertifizierungsverfahren notwendigen Unterlagen von der Zertifizierungsstelle der kws GmbH zur Auftaggeberin oder zum Auftraggeber und zurück hat grundsätzlich die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zu tragen.

(2) Bei Beschädigungen oder Verlust der Zertifikate auf dem Postweg werden diese als Duplikate mit fortlaufender Nummer der unterzeichneten Kopie ausgestellt. Es fallen keine erneuten Zertifikatsausstellungskosten an.

§14 Zeichensatzung

(1) Nach erfolgreicher Zertifizierung erhält die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ein Zertifikat mit dem Zeichen der Zertifizierungsstelle der kws GmbH. Das Zertifikat darf nur als Ganzes und mit dem Zeichen der Zertifizierungsstelle der kws GmbH vervielfältigt werden. Die Darstellung des Zeichens ist in den Originalfarben und in Schwarzweiß erlaubt. Die Darstellung in anderen Farben ist nicht gestattet.

(2) Die Nutzungsberechtigung der Zertifikate und Zertifikatssymbole ist auf den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Zertifizierung beschränkt.

(3) Sollte das Zertifikat außerordentlich entzogen werden, sind alle Duplikate bei der Auftraggeberin oder beim Auftraggeber zu vernichten und das Originalzertifikat der Zertifizierungsstelle der kws GmbH auf eigene Kosten zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

§15 Sonstiges

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Zertifizierungsstelle der kws GmbH in Saarbrücken.

(2) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Veränderungen und Ergänzungen, einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Für die Durchführung des Auftrages und aller sich aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

(4) Bei Zweifeln über die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgebend.